Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Golden Claim GmbH
& Co. KG

Präambel

Golden Claim wurde 2018 gegründet und ist eine Kreativ-Agentur, die sich auf Video- & Audioproduktion, Motion-Design und TV-Promotion spezialisiert hat. Das Leistungsspektrum von Golden Claim umfasst Beratung, Konzeption und Realisation von 2D- und 3D-Motion Design, Trailer- und On-Air-Promotion-Kampagnen, Marketing- und Werbespots sowie Corporate- und Imagefilm-Produktionen.

§ 1. Gültigkeit der Bestimmungen

1.1. Die Agentur Golden Claim Köln GmbH & Co. KG (nachfolgend Golden Claim genannt), Wilhelm-Mauser-Str. 14-16, 50827 Köln, führt Ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) aus. Dies gilt auch für alle künftigen Golden Claim-Leistungen, falls die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht nochmals explizit verändert vereinbart werden. Mit Erteilung des ersten Auftrags erkennt der Auftraggeber die ausschließliche Gültigkeit der Golden Claim-Bestimmungen an. Entgegenstehende Einkaufs- und Lieferbedingungen werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch von Golden Claim selbst im Falle der Leistung/Lieferung nicht Vertragsbestandteil.

1.2. Für alle Rechtsgeschäfte mit Golden Claim sind die Bestimmungen dieser AGB maßgebend. Es sei denn, dass etwas Anderes schriftlich vereinbart worden ist.

§ 2. Vertragsabschluss

2.1. Die Beauftragung von Golden Claim kann per Brief, E-Mail/Fax oder mündlich erfolgen. Für eine Beauftragung soll der Auftraggeber Golden Claim die gewünschten Vertragsziele umfassend darlegen.

2.2. Der Vertragsschluss erfolgt mit Annahmeerklärung von Golden Claim gegen–über dem Auftraggeber. In der Annahmeerklärung fasst Golden Claim die wesentlichen Vertragsinhalte zusammen. Wenn Golden Claim die Annahme per Brief, Fax oder E-Mail erklärt, wird der Vertrag spätestens zehn Werktage nach Zugang der Erklärung mit dem in diesem Bestätigungsschreiben erklärten Inhalt geschlossen, falls der Auftraggeber nicht innerhalb dieser Frist widerspricht.

§ 3. Ablauf von Aufträgen

3.1. Die Vertragsabwicklung erfolgt grundsätzlich in drei Phasen: Briefing-, Konzeptions-/Entwurfs- und Produktionsphase.

3.2. Grundlage für die Auftragserfüllung ist die Projektbeschreibung (Briefing), die Golden Claim vom Auftraggeber schriftlich erhält, oder im Zusammenspiel mitdem Auftraggeber (in Gesprächen, Workshops etc.) und aufgrund zur Verfügung gestellter Unterlagen und Informationen (Zahlen, Hintergründe etc.) formuliert. Eine gegebenenfalls von Golden Claim verfasste schriftliche Projektbeschreibung (Re-Briefing) ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Später auftretende Änderungswünsche, die im Re-Briefing nicht vereinbart wurden, können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.

3.3. Nach Abschluss der Briefing-Phase gemäß Ziffer 3.2 erarbeitet Golden Claim ein Konzept oder erstellt innerhalb vereinbarter Fristen einen Musterentwurf (Entwurfsphase). Der Auftraggeber hat das Recht, nach Erhalt des ersten Konzepts oder Entwurfs, zweimalig Änderungen/Nachbesserungen zu verlangen oder kann (bei absolutem Nichtgefallen des Erstentwurfs) ein Zweitmuster fordern. Darüber hinausführende Änderungswünsche bewirken eine entsprechende Abrechnung des entstehenden Zusatzaufwands auf Stundensatzbasis.

§ 4. Terminabsprachen

4.1. Frist- und Terminabsprachen sind grundsätzlich schriftlich (i.d.R. per Zeitplan) festzuhalten bzw. zu bestätigen.

4.2. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den von Golden Claim angegebenen Terminen alle notwendigen Unterlagen, Daten und Informationen vollständig zur Verfügung stellt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben bzw. nicht zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

4.3. Höhere Gewalt und Naturkatastrophen entbinden Golden Claim von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten Golden Claim eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferfrist.

§ 5. Geheimhaltung

5.1. Golden Claim verpflichtet sich, sämtliche im Zusammenhang mit dem Design-Auftrag/ -Angebot zugänglichen Informationen und Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet werden, oder nach sonstigen Umständen eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie – so weit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.

5.2. Golden Claim wird durch geeignete vertragliche Abreden mit der für Golden Claim tätigen Arbeitnehmer und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.

§ 6. Pflichten und Haftung des Auftraggebers

6.1. Der Auftraggeber ist – soweit dies für die Erfüllung des Auftrags erforderlich ist – zur Mitwirkung bei der Auftragsausführung verpflichtet. Dazu hat er Golden Claim alle Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel zeitgerecht und auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen.

6.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das für den Auftrag zur Verfügung gestellte Material auf eventuell bestehende Urheber- und Copyrightrechte zu überprüfen und eventuell notwendige Erlaubnisse zur Verwendung hierfür einzuholen. Etwaige Ansprüche wegen Urheberrechts- und Copyright-Verletzungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die Verantwortung für Textinhalte oder sonstige Veröffentlichungen trägt allein der Auftraggeber.

6.3. Der Auftraggeber stellt Golden Claim von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen Golden Claim stellen wegen eines Verhaltens, für das der Auftraggeber nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt. Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.

6.4. Golden Claim ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Golden Claim entsprechende Vollmacht zu erteilen.

6.5. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung der Agentur Golden Claim abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, Golden Claim im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.

§ 7. Urheberrecht und Nutzungsrechte

7.1. Jede Leistung von Golden Claim erfolgt im Rahmen eines Urheberwerkvertrags, der neben der reinen Werkleistung auch auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werken gerichtet ist.

7.2. Alle Konzepte, Ideen, Beratungs- und Kreativleistungen (auch Entwürfe, Reinzeichnungen, Skizzen etc.) unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Vertragsparteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen Golden Claim die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97ff. UrhG zu.

7.3. Die Entwürfe, Reinzeichnungen, Skizzen, Ideen etc. dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von Golden Claim weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen berechtigt Golden Claim, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen.

7.4. Golden Claim überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nicht anders vereinbart, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechtedurch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Golden Claim.

7.5. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über.

7.6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Golden Claim auf den Vervielfältigungs–stücken oder in Veröffentlichungen über das Produkt (z.B. Impressum der Webseite, Presseberichte o.ä.) als Urheber zu nennen. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt Golden Claim zum Schadenersatz in branchenüblicher Höhe (Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD). Solange Golden Claim Verstöße gegen das Recht auf Namensnennung gegenüber dem Auftraggeber nicht ausdrücklich rügt, verzichtet Golden Claim stillschweigend auf die bisherige Durchsetzung dieses Rechts und entsprechende Schadenersatzansprüche.

7.7 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

7.8. Golden Claim erstellt in der Regel für jeden Auftrag individuelle Strategien, Konzepte, Designs. Typische Gestaltungsstile (z.B. Fonts) oder einzelne grafische Elemente (z.B. bestimmte Fotos oder Cliparts) werden aber zwangsläufig immer wieder von Golden Claim für Auftragsbearbeitungen verwendet, so dass der Auftraggeber hieran – auch nach Erwerb eines Nutzungsrechts an einer von der Agentur Golden Claim (bzw. deren Grafikern) erstellten Arbeit – ausdrücklich keine Exklusivrechte erwirbt.

§ 8. Abnahme

8.1. Die Abnahme hat innerhalb von 10 Arbeitstagen zu erfolgen und darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.

8.2. Wenn nach Ablauf von 10 Arbeitstagen Golden Claim keine Erklärung zur Abnahme zugeht, gilt der Entwurf als abgenommen und wird in Rechnung gestellt.

8.3. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme und erklärt in diesem Zuge den Rücktritt vom Auftrag, behält Golden Claim den Vergütungsanspruch für bereits begonnene / geleistete Arbeiten und das Recht auf Schadenersatz.

§ 9. Vergütung

9.1. Die Vergütung erfolgt für erbrachte Arbeitsleistung (Beratung, Entwürfe, Konzepte, Design, Projektmanagement etc.) nach Zeitaufwand auf Grundlage der vertraglich getroffenen Vereinbarung. Die Vergütung versteht sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

9.2. Die Vergütung von Nutzungsrechten für Leistungen von Golden Claim erfolgt – wenn nicht anders vereinbart – auf Basis des Tarifvertrags für Design-LeistungenSDSt/AGD (neueste Fassung). Die Vergütung versteht sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

9.3. Die Vergütungen für Beratung, Entwürfe, Konzepte, Projektmanagement etc. und die Einräumung der Nutzungsrechte verstehen sich in Euro. Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

9.4. Werden die Entwürfe in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, ist die Agentur Golden Claim berechtigt, nachträglich die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die tatsächliche Nutzung und der ursprünglich erhaltenen Vergütung zu verlangen.

9.5. Anfallende Aufwendungen für Reise und Übernachtung, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt.

9.6. Sonderleistungen wie beispielsweise die Umarbeitung oder Änderung von Videoschnitten, Reinzeichnungen, das Manuskriptstudium, die Drucküberwachung etc. werden nach Zeitaufwand entsprechend gesondert berechnet.

9.7. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeiträume, oder erfordert er von Golden Claim hohe finanzielle Vorleistungen, sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten; und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei der Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Auslieferung.

§ 10. Fälligkeit der Vergütung

10.1. Die Vergütung ist nach Abnahme des Entwurfs bzw. der Dienstleistung oder der Teilleistungen (siehe 9.7.) fällig. Die Agentur Golden Claim stellt nach erfolgter Abnahme durch den Auftraggeber eine entsprechende Rechnung aus. Diese ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, es sei denn, es gibt eine einzelvertraglich andere Regelung.

10.2. Bei Zahlungsverzug kann Golden Claim die Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe, mindestens aber 6% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon ebenso unberührt wie die Berechtigung des Auftraggebers, im Einzelfall eine niedrigere Belastung nachzuweisen.

§ 11. Gewährleistung für werkvertragliche Arbeitsergebnisse

11.1. Die Agentur Golden Claim verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihr überlassene Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln.

11.2. Die Agentur Golden Claim verpflichtet sich, bei mangelhafter Leistung zur kostenlosen Nachbesserung nach eigener Wahl.

§ 12. Haftungsbeschränkungen

12.1. Die Haftung von Golden Claim beschränkt sich auf Pflichtverletzungen, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sofern die Agentur Golden Claim schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, sowie auf die Fälle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

12.2. Zusätzlich beschränkt sich die Schadensersatzhaftung der Höhe nach auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Zusätzlich beschränkt sich die Schadensersatzhaftung der Höhe nach auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, höchstens jedoch auf den Auftragswert. Aufwendungsersatzansprüche des Kunden sind in allen Fällen beschränkt auf das Interesse, welches dieser an der Erfüllung des Vertrags hat.

12.3. Eine weitergehende Haftung auf Schadens- oder Aufwendungsersatz, als in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Insoweit haftet Golden Claim insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefer- oder Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, wie z.B. entgangenen Gewinn und sonstige Vermögensschäden des Kunden. Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

12.4. Soweit die Haftung nach den vorstehenden Bedingungen begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der leitenden Angestellten, Mitarbeiter, Verrichtungsgehilfen oder Erfüllungsgehilfen der Agentur Golden Claim.

12.5. Der Agentur Golden Claim bleibt der Einwand des Mitverschuldens unbenommen.

§ 13. Digitale Daten

13.1. Die Agentur Golden Claim ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die per Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

13.2. Hat die Agentur Golden Claim dem Auftraggeber Original-Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung durch die Agentur Golden Claim geändert werden.

§ 14. Schlussbestimmungen

14.1. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass Golden Claim die für ihn erstellten Konzepte und Kreativleistungen etc. bei Bedarf als Referenz auf ihrer Homepage ausstellen bzw. in sonstigen Werbemitteln als Nachweis ihrer Arbeiten verwenden darf. Weiterhin stimmt der Auftraggeber zu, dass sein Firmenname, ggf. mit URL, in die ebenfalls für Werbezwecke verwendete Kundenliste der Agentur Golden Claim aufgenommen werden darf. Ausgeschlossen von dieser Regelung bleiben Projekte, die Golden Claim im Rahmen für Agenturen ausführt,die wiederum als Wiederverkäufer auftreten und Golden Claim um Anonymität bzw. Kundenschutz bitten.

14.2. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass seine im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugehenden personenbezogenen Daten von Golden Claim gespeichert werden. Die Daten werden nur für interne Zwecke genutzt und nicht an Dritte weitergegeben.

14.3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort Köln.

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